Neue Patronen dürfen nicht als Refill verkauft werden
Das Landgericht Köln hat entschieden (AZ 81 O 167/07), dass neue Patronen nicht als „wiederbefüllt“ verkauft werden dürfen. Der beklagten Partei, die neue Patronen entsprechend beworben hatte, droht nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Druckpatronen für Tintenstrahldrucker. Das Gericht sieht die Klage als begründet an: Zum Einen ist die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend und zum Anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es "besser" ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet.
Die bewusste Entscheidung für ein wiederverwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt. Er wird grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt.




